Allgemeine Geschäftsbedingungen Elektro Piehler GmbH

I. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen sind Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder abweichende
Einkaufsbedingungen oder sonstige Einschränkungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn,
der Verkäufer hat ihnen im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich zugestimmt.
II. Angebote, Aufträge, Angebotsunterlagen
1. Angebote des Verkäufers sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit
freibleibend.
2. Aufträge des Käufers werden für den Verkäufer erst durch schriftliche oder ausgedruckte
Bestätigung des Verkäufers (auch Rechnung oder Lieferschein) verbindlich.
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle
Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche Unterlagen, die als „vertraulich“
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer unserer ausdrücklichen,
schriftlichen Zustimmung.
4. Ist zur Durchführung von Arbeiten eine Erlaubnis einer dritten Partei erforderlich, so ist der
Auftraggeber dafür verantwortlich, dass diese rechtzeitig vor Beginn der Arbeiten vorliegt.
III. Zahlungen / Preise
1. Alle Rechnungen sind, wenn nichts anderes vereinbart ist, sofort zahlbar, ohne jeden Abzug.
2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen
Basiszinssatz (Diskontsatz – Ersatz gem. § 1 Überleitungsgesetz) berechnet werden. Im Falle des
Verzuges bleiben die gesetzlichen Rechte zur Geltendmachung des Nichterfüllungsschadens sowie
zum Rücktritt vom Vertrag vorbehalten; darüber hinaus werden Restschulden aus dem
Vertragsverhältnis sofort fällig.
3. Bestehen begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers und ist der Käufer trotz
entsprechender Aufforderung nicht zur Vorkasse oder dazu bereit eine geeignete Sicherheit für die ihm
obliegende Leistung zu stellen, so ist der Verkäufer soweit er selbst noch nicht geleistet hat, zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
4. Zahlungen gelten erst dann als bewirkt, wenn der Betrag auf einem Konto des Verkäufers endgültig
verfügbar ist.
5. Der Verkäufer behält sich vor, Zahlungen zur Begleichung der ältesten fälligen Rechnungsposten
zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen und Kosten zu verwenden, und zwar in der
Reihenfolge: Kosten, Zinsen, Hauptforderung.
6. Zurückbehaltung seitens des Käufers ist ausgeschlossen. Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder
rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
7. Alle Preise gelten ab Werk, ausschließlich Verpackung, diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise zu ändern, wenn nach Vertragsabschluss
Kostenänderungen z. B. aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisveränderungen eintreten.
Diese werden auf Verlangen nachgewiesen.
8. Alle Preisangaben sind ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer.
9. Bei Aufträgen, deren Ausführung über einen Monat andauert, können wir je nach Baufortschritt
Abschlagszahlungen in Höhe von 90% des jeweiligen Wertes anfordern. Diese sind sofort fällig.
IV. Lieferung, Gefahrenübergang
1. Der Verkäufer ist jederzeit bemüht, so rasch wie möglich zu liefern. Feste Lieferfristen bestehen
nicht.
2. Soweit abweichend hiervon ein fester Liefertermin vereinbart ist, hat der Käufer im Falle des
Verzuges der Lieferung eine angemessene Nachfrist zu setzen.
3. Vom Verkäufer zugesagte Lieferzeiten beginnen erst ab Klärung aller technischen Fragen zu laufen.
4. Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung des Verkäufers bleibt vorbehalten.
5. Als Zeitpunkt der Lieferung und des Gefahrenübergangs gilt der Zeitpunkt, an dem die Ware das
Werk oder ein Lager verlässt und wenn dieser nicht feststellbar ist, der Zeitpunkt, an dem sie dem
Käufer zur Verfügung gestellt wird.
6. Der Verkäufer ist auch ohne besondere Ankündigung zur Lieferung von Teilmengen berechtigt.
7. Befindet sich der Käufer in Annahmeverzug, so ist der Gefahrenübergang der Zeitpunkt, zu dem der
Verkäufer dem Käufer die Versandbereitschaft angezeigt hat.
V. Höhere Gewalt, Vertragshindernisse
Höhere Gewalt jeder Art, unvorhersehbare Betriebs-, Verkehrs- oder Versandstörungen, Feuerschaden,
Überschwemmungen, unvorhersehbare Arbeitskräfte-, Energie-, Rohstoff- oder Hilfsstoffmangel,
Streiks, Aussperrungen, behördliche Verfügungen oder andere von der leistungspflichtigen Partei nicht
zu vertretende Hindernisse, welche der Herstellung, den Versand, die Abnahme oder den Verbrauch
verringern, verzögern, verhindern oder unzumutbar werden lassen, befreien für Dauer und Umfang der
Störung von der Verpflichtung zu Leistung, Lieferung oder Abnahme.
VI. Versand
1. Der Käufer überlässt dem Verkäufer die Wahl der Versandart und des Frachtführers. Der Transport
geschieht stets auf Gefahr des Käufers.
2. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers wird der Verkäufer die Lieferung durch eine
Transportversicherung auf dessen Kosten eindecken.
3. Bei Lieferung von Schaltschränken obliegt es dem Käufer, nach Erhalt die Schraub-verbindungen zu
überprüfen und gegebenenfalls gelockerte Schrauben nachzuziehen.
Diesbezüglich verweisen wir auch auf unsere Aufstellungs- Betriebs- und Wartungsanweisungen die
der Lieferung beiliegen.

4. Paletten und Leihbehälter sind sofort bei Warenübergabe zu tauschen. Kann der Käufer keine Leer-
Paletten oder Leihbehälter in ordnungsgemäßem, gereinigtem Zustand bereitstellen, so ist der

Verkäufer berechtigt Leihgebühr, anfallende Kosten für zusätzliche Abholung oder den Neupreis in
Rechnung zu stellen.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware geht erst dann in das Eigentum des Käufers über, wenn dieser seine gesamten

Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer, einschließlich Neben-
forderungen, Schadensersatzansprüche und Einlösung von Schecks und Wechseln, erfüllt hat. Der

Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine
laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Der Verkäufer ist berechtigt, ohne Nachfristsetzung und ohne Rücktritt vom Vertrag die
Vorbehaltsware vom Käufer herauszuverlangen, falls dieser mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen
gegenüber dem Verkäufer im Verzug ist. In der Rücknahme der Vorbehalts-waren liegt ein Rücktritt
nur dann, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich schriftlich erklärt.
3. Im Falle einer Verarbeitung der Vorbehaltsware wird der Käufer für den Verkäufer tätig, ohne
jedoch irgendwelche Ansprüche wegen der Verarbeitung gegen den Verkäufer zu erwerben. Das
Vorbehaltseigentum des Verkäufers erstreckt sich also auf die durch die Verarbeitung entstehenden
Erzeugnisse. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit Waren verarbeitet, die sich im Eigentum Dritter
befinden, oder wird die Vorbehaltsware mit Waren, die sich im Eigentum Dritter befinden, vermischt
oder verbunden, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum an den hierdurch entstehenden Erzeugnissen im
Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der im Eigentum Dritter
befindlicher Waren. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung mit einer Hauptsache des Käufers, so
tritt der Käufer schon jetzt anteilmäßig Miteigentumsrechte an dem neuen Gegenstand an den
Verkäufer ab.
4. Der Käufer ist verpflichtet die Vorbehaltsware für den Verkäufer zu verwahren, sowie in dem von
einem sorgfältigen Kaufmann zu verlangenden Rahmen auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen
und Beschädigung zu versichern. Er tritt seine Ansprüche aus den Versicherungsverträgen hierdurch
im Voraus an den Verkäufer ab.
5. Solange der Käufer seine Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer ordnungsgemäß erfüllt, ist er
berechtigt, im ordentlichen Geschäftsgang über die Vorbehaltsware zu verfügen, dies gilt jedoch nicht,
wenn und soweit zwischen dem Käufer und seinen Abnehmern ein Abtretungsverbot hinsichtlich der
Kaufpreisforderung vereinbart ist. Zu Verpfändungen, Sicherungsübereignungen oder sonstigen
Belastungen ist der Käufer nicht befugt. Beim Weiterverkauf hat der Käufer den Eigentumsübergang
von der vollen Bezahlung der Ware durch seine Abnehmer abhängig zu machen.
6. Der Käufer tritt hierdurch alle sich aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergebenden
Ansprüche mit sämtlichen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechsel und Schecks im
voraus zur Sicherung aller für den Verkäufer gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung
entstehenden Ansprüche an den Verkäufer ab. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu
einem Gesamtpreis veräußert, so beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag der
Rechnung des Verkäufers für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Werden Waren veräußert, an denen
der Verkäufer gemäß vorstehender Ziffer 3 einen Miteigentumsanteil hat, so beschränkt sich die
Abtretung auf denjenigen Teil der Forderung, der dem Miteigentumsanteil des Verkäufers entspricht.
Verwendet der Verkäufer die Vorbehaltsware zur entgeltlichen Veredelung von im Eigentum eines

Dritten befindlichen Sachen, so tritt er hierdurch im Voraus zum vorgenannten Sicherungszweck
seinen Vergütungsanspruch gegen den Dritten an den Verkäufer ab. Solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen fristgemäß nachkommt, ist er berechtigt, die Forderung aus einem
Weiterverkauf oder einer Veredelung selbst einzuziehen. Zur Verpfändung und jedweder Abtretung
ist er nicht berechtigt. Der Käufer tritt uns die Forderungen, die ihm durch die Verbindung der Ware
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen, zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn
ab.
7. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit wir Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Der Käufer haftet neben dem
Dritten für die Kosten der Rechtsverfolgung.
8. Der Verkäufer ist zur Verwertung zurückgenommener Ware befugt. Der Erlös ist abzüglich
Verwertungskosten auf die Verbindlichkeit anzurechnen.
9. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf
Verlangen die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und dem Verkäufer alle erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen
Ansprüche hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich mitzuteilen.
10. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer zustehenden Sicherungen die zu sichernden Forderungen
des Verkäufers gegen den Käufer um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers
insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit
erfolgt durch den Verkäufer.
VIII. Schadenersatz
1. Schadenersatzansprüche des Käufers – auch außervertraglicher Art – sind im Falle leicht
fahrlässiger Pflichtverletzung des Verkäufers, der leitenden Angestellten und anderer
Erfüllungsgehilfen des Verkäufers ausgeschlossen, es sein denn, dass die Verletzung eine Pflicht
betrifft, die für die Erreichung des Vertragszweckes von wesentlicher Bedeutung ist.
2. Für mittelbare sowie für im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Schäden
haftet der Verkäufer nur, wenn ein grobes Verschulden des Verkäufers oder eines leitenden
Angestellten des Verkäufers vorliegt.
3. Zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften bleiben unberührt.
IX. Beschaffenheit und Gewährleistung
1. Die Gewährleistungsrechte des Käufers setzten voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB
geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist. Eine Mängelanzeige hat
unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.
2. Bei verborgenen Mängeln muss die schriftlichen Rüge unverzüglich nach Feststellung des
Mangels, spätestens aber binnen fünf Tagen nach Eintreffen der Ware erfolgen; die gesetzliche
Verjährungsfristen bleiben unberührt. Die Beweislast dafür, dass es sich um einen verborgenen
Mangel handelt, trifft den Käufer.
3. Dem Verkäufer steht das Recht zur Besichtigung und Prüfung, auch unter Praxisbedingungen, zu.
4. Beanstandete Ware darf nur mit ausdrücklichem, schriftlichem Einverständnis des Verkäufers
zurückgesandt werden.
5. Benutzte oder verarbeitete Ware ist gebilligt.
6. Im Falle ordnungsgemäß erhobener und begründeter Mängelrüge ist der Verkäufer zur
Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Die Wahl liegt beim Verkäufer. Verzichtet der
Verkäufer auf sein Recht zur Ersatzlieferung oder wird sie nicht binnen einer angemessenen Frist
erbracht oder ist die als Ersatz gelieferte Ware erneut mangelhaft, so kann der Käufer nach seiner
Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückabwicklung der Lieferung verlangen.
7. Im Falle der Mangelbehebung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung
erforderlichen Aufwendungen zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Sache
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. In diesem Falle sind die
Aufwendungen beschränkt auf die Höhe des Kaufpreises.
8. Der Käufer muss uns eine angemessene Nachfrist von 10 Werktagen für die Mangel-beseitigung
setzten, falls er dies unterlässt, kann er nicht Ersatz für eigene Mangelbeseitigungskosten von uns
verlangen.
9. Schlägt die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer berechtigt Wandlung
oder Minderung zu verlangen. Soweit der Sache eine zugesicherte Eigenschaft fehlt, haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, sofern der Zweck der
jeweiligen Zusicherung sich lediglich auf die Vertragsgemäßheit der zugrundeliegenden Lieferung,
nicht aber das Risiko von Mangelfolgeschäden erstreckt.
10. Wir haften nach dem Gesetz, sofern der Käufer Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit einschließlich derer unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruht. Soweit uns kein vorsätzliches Verhalten angelastet werden kann, ist die
Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise auftretenden Schaden begrenzt.
11. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit wir schuldhaft eine wesentliche
Vertragspflicht verletzen. In diesem Fall ist aber die Haftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise auftretenden Schaden begrenzt.
12. Im Übrigen ist die Schadenshaftung ausgeschlossen. Insoweit haften wir nicht für Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Die Bestimmungen des Produkthaftungsgesetztes
bleiben unberührt.

13. Bei der Lieferung von Schaltanlagen übernehmen wir keine Haftung für Schäden und Folge-
schäden, wenn der Defekt am Schaltschrank auf Oberwellen im Stromnetz zurückzuführen ist.

14. Die Gewährleistung beträgt 6 Monate ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist gilt auch für
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche ausdrücklich geltend
gemacht werden.
15. Anspruch auf Gewährleistung besteht nur dann, wenn alle von uns gelieferten und errichteten
Anlagen durch den Käufer entsprechend den einschlägigen VBG4 Richtlinien gewartet werden. Die
Durchführung dieser Wartungen ist mittels geeigneter Protokolle vom Kunden zu belegen.
Diesbezüglich verweisen wir auch auf unsere Aufstellungs- Betriebs- und Wartungsanweisungen.
16. Von jeder Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden durch höhere Gewalt, Schwankungen
im Stromnetz oder auftretende Netzoberwellen, die sich nicht mehr im Toleranzbereich bewegen.
17. DIN 18015 findet keine Anwendung.
X. Gesamthaftung
1. Eine weitergehende Haftung auf Schadenersatz als in IX. ist ausgeschlossen, insbesondere aus
Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung und wegen deliktischer
Ansprüche.
2. Schadenersatzansprüche wegen Unmöglichkeit oder Unvermögen bleiben unberührt, ebenso aus
Produkthaftungsgesetz, soweit dessen Bestimmungen zwingend sind.
3. Alle Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch zugunsten unserer
Arbeitnehmern, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
XI. Planungsleistungen
1. Für den Fall, dass wir auch Planungsarbeiten für das Bauvorhaben durchführen, werden diese
Leistungen dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt. Die Vergütung richtet sich nach der jeweils
gültigen Honorarvereinbarung für Architekten und Ingenieure (HDAI) zum Zeitpunkt der
Fertigstellung der Pläne. Ein hiervon abweichende Vereinbarung bedarf der Schriftform.
2. Der Käufer erkennt die geistige Urheberschaft unserer planerischen Leistungen an. Dem Käufer
ist es verboten, ohne schriftliche Zustimmung die Planungsunterlagen an Dritte weiterzugeben. Bei
Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Käufer für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe zu bezahlen,
die dem dreifachen Honorarwert entspricht, der nach der HDAI in Rechnung zu stellen wäre. Die
Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
XI. Anwendbares Recht
Es gilt deutsches Recht. Das einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen
aufgrund des Haager Kaufrechtübereinkommen vom 01.07.1964 und das UN –
Kaufrechtübereinkommen vom 11.04.1980 sind unanwendbar.
XII. Erfüllungsort und Gerichtsstand; Wirksamkeitsklausel
1. Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist der Firmensitz des Verkäufers.
2. Gerichtsstand ist Weiden in der Oberpfalz. Dies gilt auch, wenn der Käufer seinen Geschäftssitz
im Ausland hat.
Der Verkäufer ist berechtigt, seine Ansprüche bei dem für den Sitz oder eine Niederlassung des
Käufers zuständigen Gericht geltend zu machen.
3. Sollten einzelne Klauseln dieser Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, berührt
dies die Wirksamkeit der übrigen Klauseln bzw. der übrigen Teile solcher nicht. Eine unwirksame
Regelung haben die Parteien durch eine solche Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommt und wirksam ist.